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Gleichstellung
Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30 können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Abs.3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Gleichstellungen werden auf Antrag der behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen (§ 68 Abs.2 SGB IX), die vorher auch den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung anhört. Die Gleichstellung wird (rückwirkend) mit dem Tage des Antragseinganges bei der Agentur für Arbeit wirksam.
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